Peer-to-Peer
Ökonomische, technische und juristische Perspektiven.
Das aktuelle P2P-Buch von Detlef Schoder, Kai Fischbach und René Teichmann (Hrsg.)

 
 

Urheberrecht und Peer-to-Peer-Dienste P2P Peer-to-Peer PeertoPeer

 

Thomas Hoeren
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Seiten 255 bis 294

Die Einrichtung von Peer-to-Peer-Diensten greift sehr weitgehend in das Urheber-recht ein. Die Content-Industrie verwendet derzeit noch unbefangen Werke Dritter. Musik, Texte, Fotografien werden digitalisiert und in ein Online-System integriert, ohne dass auch nur ein Gedanke an die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Procederes verschwendet wird. Diese Rechtsblindheit kann sich, wie im Weiteren dargelegt werden soll, als höchst gefährlich erweisen. Jedem Hersteller drohen zur Zeit zivil- und strafrechtliche Sanktionen, sofern er in seinem Werk auf fremdes Material zurückgreift.

Der Onlineanbieter muss sich zunächst durch den Dschungel des Immaterialgüterrechts wühlen, bevor er mit einem Projekt beginnen kann. Dabei ist vor allem die Abgrenzung von Urheber- und Patentrecht wichtig. Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftlich-technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität repräsentieren. Der Schutz besteht unabhängig von einer Registrierung, eines Copyright-Vermerks oder anderer Formalitäten. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Neben dem Urheberrecht steht das Patentrecht, das den Schutz innovativer Erfindungen regelt. Für den patentrechtlichen Schutz ist die Anmeldung und Registrierung beim Deutschen (oder Europäischen) Patentamt er-forderlich. Der Schutz besteht auch nur für 20 Jahre ab Anmeldung; danach ist die Erfindung zur Benutzung frei. Neben dem Urheber- und Patentrecht bestehen noch weitere Schutzsysteme, die aber hier allenfalls am Rande erwähnt werden. .....

In diesem Kapitel genannte Unternehmen und Websites:

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Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung (WHU)

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Napster