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Thomas Hoeren
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Seiten 255 bis 294
Die Einrichtung von Peer-to-Peer-Diensten
greift sehr weitgehend in das Urheber-recht ein. Die Content-Industrie
verwendet derzeit noch unbefangen Werke Dritter. Musik, Texte, Fotografien
werden digitalisiert und in ein Online-System integriert, ohne dass auch
nur ein Gedanke an die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Procederes
verschwendet wird. Diese Rechtsblindheit kann sich, wie im Weiteren dargelegt
werden soll, als höchst gefährlich erweisen. Jedem Hersteller drohen zur
Zeit zivil- und strafrechtliche Sanktionen, sofern er in seinem Werk auf
fremdes Material zurückgreift.
Der Onlineanbieter muss sich zunächst
durch den Dschungel des Immaterialgüterrechts wühlen, bevor er mit einem
Projekt beginnen kann. Dabei ist vor allem die Abgrenzung von Urheber-
und Patentrecht wichtig. Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftlich-technische
Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität repräsentieren.
Der Schutz besteht unabhängig von einer Registrierung, eines Copyright-Vermerks
oder anderer Formalitäten. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes
und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Neben dem Urheberrecht steht
das Patentrecht, das den Schutz innovativer Erfindungen regelt. Für den
patentrechtlichen Schutz ist die Anmeldung und Registrierung beim Deutschen
(oder Europäischen) Patentamt er-forderlich. Der Schutz besteht auch nur
für 20 Jahre ab Anmeldung; danach ist die Erfindung zur Benutzung frei.
Neben dem Urheber- und Patentrecht bestehen noch weitere Schutzsysteme,
die aber hier allenfalls am Rande erwähnt werden. .....
In diesem Kapitel genannte Unternehmen und Websites:
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